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Seit das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) im September 2023 in Kraft getreten ist, kann der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) verbindliche Verfügungen statt blosser Empfehlungen erlassen. 2026 macht er von dieser Befugnis sichtbar Gebrauch.

1. Der EDÖB untersagt Bodycams

Mit Verfügung vom 29. September 2026 hat der EDÖB seine Untersuchung gegen die Baselland Transport AG (BLT) abgeschlossen, die ihr Kontrollpersonal seit Januar 2026 mit Bodycams ausgestattet hatte. Der EDÖB verpflichtet das Unternehmen, die Datenbearbeitung zu beenden und die erhobenen Personendaten zu löschen.

Die Begründung: Weder das Personenbeförderungsgesetz noch andere Bundeserlasse bieten eine Rechtsgrundlage für Bodycams in diesem Zusammenhang. Der EDÖB anerkennt das Interesse am Schutz des Personals, sieht darin aber keine Rechtfertigung für beliebige Zusatzmassnahmen, die in Grund- und Persönlichkeitsrechte eingreifen. Die BLT hat eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angekündigt und setzt die Kameras bis zum Abschluss des Verfahrens weiter ein.

Die Lehre: Wo ein Unternehmen öffentliche Aufgaben erfüllt oder sich auf einen spezifischen Rechtsrahmen stützt, genügt ein berechtigtes Interesse nicht automatisch. Überwachungsmassnahmen brauchen eine tragfähige Rechtsgrundlage und eine dokumentierte Verhältnismässigkeitsprüfung.

2. Weitere Tätigkeit des EDÖB

  • KI: der EDÖB hat eine Vorabklärung zum KI-Modell Grok abgeschlossen, nachdem der Betreiber eine Opt-out-Möglichkeit für Nutzende eingeführt hatte
  • Videoanalyse: er hat die KI-gestützte Videoüberwachung an Selbstbedienungskassen eines Detailhändlers geprüft und die Bearbeitung als DSG-konform beurteilt
  • Auskunftsbegehren: die Behandlung von Auskunftsbegehren nach Art. 25 DSG bleibt ein Schwerpunkt — standardisierte, unvollständige Antworten haben bereits zu einer Rüge geführt

3. Der Rechtsrahmen im Überblick

  • Der EDÖB kann Untersuchungen eröffnen und verbindliche Verfügungen erlassen, die beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können
  • Bussen bis CHF 250'000 richten sich gegen die verantwortlichen natürlichen Personen, nicht gegen das Unternehmen
  • Verletzungen der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko führen, sind dem EDÖB so rasch als möglich zu melden
  • Die Schweiz verfügt über einen Angemessenheitsbeschluss der EU; Personendaten können ohne zusätzliche Garantien aus der EU in die Schweiz fliessen

Ihre Checkliste

  1. Überwachungsmassnahmen prüfen — Kameras, Bodycams, Monitoring-Tools — auf Rechtsgrundlage und Verhältnismässigkeit
  2. Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, wenn eine Bearbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko birgt
  3. Auskunftsprozess testen — vollständige, individuelle Antworten innert 30 Tagen
  4. KI-Werkzeuge prüfen auf Transparenz und Opt-out-Möglichkeiten

Wie ResGuard unterstützt

Der ResGuard Datenschutz-Manager unterstützt Bearbeitungsverzeichnis, Datenschutz-Folgenabschätzungen und Auskunftsbegehren nach dem DSG, und unser Datenschutzberater für die Schweiz hilft bei der Umsetzung.

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen mit Stand 20. Oktober 2026 und stellt keine Rechtsberatung dar. Quellen: Verfügung des EDÖB vom 29. September 2026 gemäss Berichten Schweizer Medien sowie veröffentlichte Fachbeiträge zur Aufsichtstätigkeit des EDÖB.

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